Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

AGB der VANTA LLC („Vanta Services") für die Erbringung von Marketing-Dienstleistungen im Pay-per-Job-Modell gegenüber Unternehmern.

Hinweis: Diese AGB wurden mit größter Sorgfalt nach aktueller Rechtslage (DDG, DSGVO, BGB) erstellt. Sie ersetzen jedoch keine anwaltliche Endprüfung im konkreten Vertragsverhältnis. Für den verbindlichen Einsatz empfehlen wir die abschließende Prüfung durch eine Fachkanzlei für IT- und Wirtschaftsrecht.

§ 1 Geltungsbereich, Vertragsparteien

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB") gelten für sämtliche Verträge zwischen der VANTA LLC mit Sitz in 30 N Gould St Ste N, Sheridan, WY 82801, USA (nachfolgend „Vanta Services" oder „Auftragnehmerin") und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Marketing-Dienstleistungen im Pay-per-Job-Modell.

(2) Vanta Services schließt Verträge ausschließlich mit Unternehmern im Sinne des § 14 BGB. Die Leistungen richten sich nicht an Verbraucher.

(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäfts­ bedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als Vanta Services ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn Vanta Services in Kenntnis abweichender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos ausführt.

§ 2 Vertragsgegenstand

(1) Vanta Services erbringt eine Leistung zur Generierung und Übermittlung qualifizierter Endkunden-Anfragen an den Auftraggeber. Die hierfür erforderliche operative Akquise-Infrastruktur (Werbeanzeigen, Landingpages, Qualifizierungs-Funnel, CRM- und Follow-up-Systeme) betreibt Vanta Services im eigenen Namen, mit eigenen Mitteln und auf eigene Rechnung. Es findet keine Eigentumsübertragung dieser Infrastruktur an den Auftraggeber statt.

(2) Der Auftraggeber erhält die generierten Anfragen zur eigenen Vertragsabwicklung mit dem jeweiligen Endkunden. Die Vertragsverhandlung, Angebotserstellung und Auftragsdurchführung mit dem Endkunden obliegen ausschließlich dem Auftraggeber.

(3) Die Leistungen stellen kein Vermittlungs- oder Maklergeschäft im Sinne des § 652 BGB dar. Vanta Services erbringt eine Dienst- bzw. Werkleistung auf eigener technischer Infrastruktur. Die Erfolgsbeteiligung (§ 6) knüpft lediglich an das Zustandekommen eines Auftrags zwischen dem Auftraggeber und einem Endkunden an.

(4) Vanta Services schuldet keine bestimmte Anzahl von Anfragen, Aufträgen oder einen konkreten Umsatz.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Vertragsangebote auf der Website oder in Gesprächen sind freibleibend und unverbindlich.

(2) Der Vertrag kommt durch Bestätigung des individuellen Angebots in Textform (z. B. E-Mail) oder durch die Aufnahme der operativen Tätigkeit durch Vanta Services zustande.

§ 4 Leistungsumfang

(1) Der konkrete Leistungsumfang wird im individuellen Angebot definiert. Standardmäßig umfasst die Leistung von Vanta Services:

  • Generierung qualifizierter Endkunden-Anfragen aus dem vereinbarten Einzugsgebiet
  • Vorab-Qualifizierung der Anfragen (Bedarfs- und Plausibilitätsprüfung, ggf. Telefonscreening)
  • Übermittlung der qualifizierten Anfragen an den Auftraggeber in geeigneter Form
  • regionale Exklusivität für das Gewerk des Auftraggebers
  • vollständiges Tragen des Werberisikos durch Vanta Services

(2) Die hierfür von Vanta Services betriebene Akquise-Infrastruktur (Werbeanzeigen, Landingpages, Qualifizierungs-Funnel, CRM, Follow-up) verbleibt zu jeder Zeit im Eigentum von Vanta Services. Sie wird nicht an den Auftraggeber übertragen, weder während noch nach Beendigung des Vertrags.

(2) Vanta Services übernimmt keine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg, eine Mindestanzahl von Anfragen oder eine bestimmte Conversion-Rate.

(3) Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen der einvernehmlichen Vereinbarung in Textform.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber stellt rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen und Materialien zur Verfügung (insbesondere Logos, Referenzen, Projektbilder, Leistungstexte).

(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, eingehende Endkunden-Anfragen innerhalb von 24 Stunden zu bearbeiten, gewonnene Aufträge zeitnah und wahrheitsgemäß im vereinbarten CRM-System zu dokumentieren und für die generierten Anfragen ausreichende Kapazität bereitzuhalten.

(3) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass seine Geschäftstätigkeit, seine Werbe­aussagen und seine Endkunden­ kommunikation den geltenden gesetzlichen Vorschriften entsprechen, insbesondere dem Wettbewerbs- und Datenschutzrecht.

(4) Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße gegen die Mitwirkungs­pflichten berechtigen Vanta Services zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags ohne Einhaltung einer Frist.

§ 6 Vergütung — Onboarding und Pay-per-Job

(1) Zu Vertragsbeginn wird eine einmalige Onboarding-Gebühr in Höhe von 1.200 € netto fällig. Sie deckt die Einrichtung der von Vanta Services betriebenen Akquise für das Einzugsgebiet des Auftraggebers ab (insbesondere Markt- und Regionsanalyse, Aufbau und Schaltung der Werbeanzeigen, Einrichtung der Lead-Qualifizierung sowie die Aktivierung der Kampagne). Es werden keine Werbe- oder Software-Assets (Landingpage, Funnel, CRM o. Ä.) in das Eigentum des Auftraggebers übertragen (vgl. § 2, § 4). Die Onboarding-Gebühr ist vor Aktivierung der Akquise zu entrichten und nach Aufnahme der Einrichtungs­arbeiten nicht erstattungsfähig.

(2) Darüber hinaus erhält Vanta Services ein Erfolgshonorar in Höhe von 179 € netto pro gebuchtem Auftrag (Definition siehe § 7). Über die Onboarding-Gebühr und das Erfolgshonorar hinaus entstehen keine monatlichen Fix­kosten und keine laufenden Retainer-Gebühren.

(3) Das Werbebudget (Ad-Spend) trägt Vanta Services vollständig im vereinbarten Test- und Skalierungs­rahmen. Der Auftraggeber zahlt weder an Meta, Google noch an andere Werbe­plattformen.

§ 7 Definition „gebuchter Auftrag"

(1) Ein „gebuchter Auftrag" im Sinne von § 6 liegt vor, sobald eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

  • (a) der Endkunde hat ein Angebot des Auftraggebers in Textform angenommen, oder
  • (b) der Auftrag wurde zwischen Endkunde und Auftraggeber schriftlich oder in Textform bestätigt, oder
  • (c) der Endkunde hat eine Anzahlung geleistet, oder
  • (d) der Auftraggeber hat den Auftrag im vereinbarten CRM-System als „gewonnen" markiert.

(2) Storniert ein Endkunde den Auftrag innerhalb gesetzlicher oder vertraglicher Widerrufs- oder Stornofristen, reduziert dies die Vergütungs­pflicht nicht, wenn die Anbahnung wirksam erfolgt ist und die Stornierung nicht aus Gründen erfolgte, die Vanta Services zu vertreten hat.

§ 8 Werbebudget und Werbestrategie

(1) Vanta Services entscheidet eigenverantwortlich über die Allokation des Werbebudgets, die Auswahl der Plattformen, die Gestaltung der Anzeigen und die Targeting-Parameter.

(2) Inhalte und Aussagen der Anzeigen werden vor Live-Schaltung mit dem Auftraggeber abgestimmt. Der Auftraggeber gewährleistet die Richtigkeit der ihm zuzurechnenden Aussagen.

§ 9 Rechnung und Zahlung

(1) Die Abrechnung erfolgt monatlich zum Monatsende für sämtliche im Vormonat gebuchten Aufträge.

(2) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(3) Bei Zahlungsverzug schuldet der Auftraggeber Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 288 Abs. 2 BGB sowie eine Verzugspauschale in Höhe von 40 € gemäß § 288 Abs. 5 BGB.

(4) Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig.

§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung

(1) Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen.

(2) Beide Parteien können den Vertrag ordentlich mit einer Frist von 14 Tagen zum Monatsende in Textform kündigen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei wiederholten Verstößen gegen § 5 oder § 13 dieser AGB.

§ 11 Regionale Exklusivität

(1) Während der aktiven Vertragslaufzeit nimmt Vanta Services keinen unmittelbaren Wettbewerber des Auftraggebers im selben Gewerk und im selben vertraglich definierten Einzugsgebiet als Kunden auf.

(2) Die Exklusivität endet automatisch mit Vertragsbeendigung.

§ 12 Geheimhaltung

(1) Die Parteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnisse i. S. d. GeschGehG geheim zu halten und nicht für eigene Zwecke außerhalb der Vertragserfüllung zu nutzen.

(2) Die Geheimhaltungspflicht besteht für drei Jahre über die Beendigung des Vertrags hinaus fort.

§ 13 Datenschutz

(1) Beide Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der datenschutz­rechtlichen Vorgaben, insbesondere der DSGVO, des BDSG und des TDDDG.

(2) Im Standardfall ist Vanta Services für die Verarbeitung personen­bezogener Daten während der Akquise-Phase (eigene Werbeanzeigen, eigene Landingpages, eigene Lead-Formulare, eigene Qualifizierung) alleiniger Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Einwilligungen der Endkunden zur Verarbeitung und zur Weitergabe an den Auftraggeber werden in der jeweiligen Lead-Form von Vanta Services eingeholt.

(3) Bei Übermittlung einer qualifizierten Anfrage an den Auftraggeber liegt eine Weitergabe an einen weiteren Verantwortlichen vor. Rechtsgrundlage: Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (Anbahnung des Vertrags zwischen Endkunde und Auftraggeber) sowie die in der Lead-Form erteilte Einwilligung des Endkunden. Mit Übermittlung wird der Auftraggeber für die nachfolgende Verarbeitung eigenständig Verantwortlicher.

(4) Sollte im Einzelfall eine Konstellation entstehen, in der Vanta Services personen­bezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. ein dem Auftraggeber gehörendes CRM-System), schließen die Parteien vor Aufnahme dieser Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO ab. Vanta Services stellt eine Vorlage bereit.

(5) Sollten beide Parteien gemeinsam Zwecke und Mittel einer Verarbeitung festlegen (z. B. gemeinsame Werbe­konten, gemeinsame Custom Audiences oder gemeinsame Pixel- Implementierungen), schließen sie ergänzend eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO (Joint-Controller-Agreement) ab. Vorlage wird bereitgestellt. Im Standardfall des Pay-per-Job-Modells liegt keine gemeinsame Verantwortlichkeit vor.

(6) Der Auftraggeber stellt sicher, dass er für die Weiterverarbeitung übermittelter Endkunden­daten eine eigene, aktuelle und DSGVO-konforme Datenschutzerklärung vorhält und den Endkunden bei der ersten Kontaktaufnahme entsprechend informiert.

(7) Für werbliche Folgekontakte mit Endkunden (z. B. Anrufe, E-Mails, SMS, WhatsApp) ist eine nachweisbar wirksame Einwilligung der betroffenen Person erforderlich. Wir empfehlen ein Double-Opt-In-Verfahren oder eine gleichwertige Dokumentation. Fehlt für einen Lead eine wirksame Einwilligung, entfällt die Vergütungspflicht des Auftraggebers für daraus entstehende Aufträge.

(8) Die Pflichten nach diesem § 13 sind wesentliche Vertragspflichten. Verstöße können zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.

§ 14 Gewährleistung

(1) Bei mangelhafter Leistung steht Vanta Services das Recht zur Nacherfüllung in angemessener Frist zu.

(2) Sollte die Nacherfüllung endgültig fehlschlagen, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.

(3) Eine Garantie für einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg (Anzahl Aufträge, Conversion-Rate, Umsatz, Auftrags­volumen) wird ausdrücklich nicht übernommen.

§ 15 Haftung

(1) Vanta Services haftet unbeschränkt:

  • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;
  • für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen;
  • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes;
  • im Umfang einer von Vanta Services übernommenen Garantie.

(2) Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet Vanta Services nur bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

(3) Die Haftung nach Abs. 2 ist je Schadensereignis der Höhe nach auf den Betrag des durchschnittlichen Honorars der letzten 12 Monate begrenzt; bei einer Vertragslaufzeit unter 12 Monaten gilt das tatsächlich gezahlte Honorar.

(4) Die Haftung für Datenverlust ist auf den typischen Wiederherstellungs­aufwand begrenzt, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung durch den Auftraggeber entstanden wäre.

§ 16 Höhere Gewalt

Vanta Services ist von der Leistungspflicht vorübergehend befreit, wenn und soweit die Leistungserbringung durch unvorhersehbare und unverschuldete Ereignisse erheblich erschwert oder unmöglich wird. Dies umfasst insbesondere Naturkatastrophen, Arbeitskämpfe, behördliche Anordnungen sowie groß­flächige Ausfälle von Werbeplattformen (Meta, Google, etc.) oder Hosting-Diensten.

§ 17 Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die zwingenden Vorschriften des Rechts­staats, in dem der Auftraggeber seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.

(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist — soweit gesetzlich zulässig — Hamburg. Vanta Services bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(3) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrags bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.

Stand: 18.6.2026